Donnerstag, Dezember 26, 2024

Positionspapier FJD

Für die Erhaltung der Jagd in Deutschland

FJD - Für Jagd in Deutschland

Für Jagd in Deutschland – wir sind unzufrieden mit der politischen Situation, mit dem Bild der Jagd in der Öffentlichkeit und der schleichenden Abschaffung unserer Rechte.

Wir stehen für ein modernes, ganzheitliches Bild der Jagd und das Prinzip der Nachhaltigkeit. Nachhaltige Jagd bedeutet im Einklang mit der Natur handeln. Wir Jäger machen uns seit vielen Jahrzehnten verdient in der Biotoppflege und -anlage und beim Schutz aller Tierarten, die uns über das Jagdrecht zur Hege anvertraut sind. Dadurch unterstützen wir aber auch gleichzeitig viele Arten, die dem Naturschutzrecht unterliegen. Wir wollen die Artenvielfalt mit Hilfe von Schutz und Nutzung erhalten und verbessern.

Profiteure unserer Bestrebungen sind die gesamte Tier- und Pflanzenwelt in einem Lebensraum. Wir versuchen jenen Arten zu helfen, die Bestands- oder Entwicklungsprobleme haben.

Das geht nur, wenn die natürliche Regenerationsfähigkeit, eine breite genetische Basis und die Lebensräume unserer Wildarten erhalten bleiben. Ein weiteres Ziel ist die Nutzung der Synergien mit anderen nachhaltigen Wirtschaftszweigen, wie z.B. der Waldwirtschaft, der ressourcenorientierten Bauwirtschaft und der Landwirtschaft. Wir sind aktiv bei der Gewinnung von höchstwertigem Fleisch aus artgerechter Umgebung bei zeitgleichem Schutz und Schadensabwehr für Landwirtschaft, Waldbau und in der Tierseuchenprävention.

„Wir werden den Jagdkritikern und Jagdgegnern die Stirn bieten, mit Fakten, die für sich sprechen.“

Wir wollen die Jagd nicht auf den Moment der Schussabgabe reduziert sehen. Jäger bieten mit ihrem freiwilligen Engagement der Gesellschaft vielfältige Leistungen in den Bereichen Wildbretgewinnung, Schadensvermeidung, Seuchenvorbeugung, Erhalt der Artenvielfalt, Lebensraumgestaltung, Vermeidung von Wildunfällen, Beseitigung von Unfallwild und vielem mehr.

Wir werden dafür kämpfen, dass unsere Jagdgesetze keiner ideologisch geprägten Parteipolitik jedweder Couleur zum Opfer fallen. Wir wollen erreichen, dass die Jagd wieder ihren Platz inmitten der Gesellschaft erhält.

Wir fordern praxisgerechte Jagdgesetze in allen Bundesländern!

I. Grundverständnis einer modernen Jagd

Begriff der Waidgerechtigkeit modernisieren und den Hegebegriff fortentwickeln
Der Begriff Hege umfasst heute die Biotoppflege und Wildhege und verwirklicht Ziele des Tier- und Naturschutzes hinsichtlich Biodiversität und Artenschutz bei nachhaltiger Nutzung. Die Ausübung der Hege betrifft sowohl Grundeigentümer als auch Nutzungs-berechtigte.

Waidgerechtigkeit ist kein traditioneller, sondern ein dynamischer Begriff, der die ethischen Grundpfeiler der Jagdausübung beschreibt. Sie dient dem Schutz der wildlebenden Tiere und der Natur. Waidgerechtes Handeln setzt eine ausreichende Fachkenntnis in Jagdpraxis, Wildbiologie, Wildbrethygiene sowie im Natur- und Artenschutz voraus.

Es soll moralische Verpflichtung sein, sich gegenüber den wildlebenden Tieren und der Natur verantwortungsvoll zu verhalten. Gleiches gilt für das Verhalten gegenüber Mitjägern und auch der nichtjagenden Bevölkerung, der wir mit Offenheit begegnen.

Verschiedene Begriffe werden mit der Waidgerechtigkeit in Verbindung gebracht, wie z.B. das richtige Verhalten beim lebenden und am erlegten Wild, Jagdverhalten in der Winterzeit oder auch bei der Nachsuche auf verletzte Wildtiere, sei es durch Schuss oder Unfall.

Aufnahme aller Wildtiere in das Jagdgesetz
Wir akzeptieren keine Beschränkung des Tierartenkataloges.

Um ein einheitliches Konzept der Wildbewirtschaftung zu ermöglichen, müssen alle Tierarten zunächst dem Jagdrecht unterliegen und im Einzelfall über die Jagd- und Schonzeiten reguliert werden können. Die Regulierung einzelner Tierarten im Rahmen eines Wildtiermanagements ohne ganzheitliche Betrachtung ist nicht sinnvoll. Auch die Jagd auf Tierarten zu beschränken, die „Schäden“ verursachen, widerspricht sowohl dem Artenschutzgedanken als auch dem Nachhaltigkeitskonzept. Jäger sind aber keine Schädlingsbekämpfer, sondern Artenschützer.

Jagd hat keinen Zwei-Klassen Tierschutz zum Ziel, sondern ist ein allumfassendes Bekenntnis zu Vielfalt und Artenschutz abseits wirtschaftlicher Interessen
Nur durch eine breite Grundlage gemäß BJG kann gewährleistet werden, dass auf Populationsveränderungen schnell und effektiv reagiert werden kann. Der Katalog der Tierarten muss so gefasst sein, dass auf die unterschiedlichen Bedürfnisse möglichst vieler Arten kurzfristig eingegangen werden kann und regional eine angepasste Hege und Bejagung unbürokratisch ermöglicht wird.

Jagd- und Schonzeitenverordnung beibehalten und erweitern
Jagd und Schonzeiten sind nach wildbiologischen Erkenntnissen und jagdpraktischen Erfahrungen für jede Wildart festgelegt. Daran ist festzuhalten. Sie dürfen nicht einem sinnfreien Drang nach Vereinfachung bzw. Regulierung geopfert werden. Eine Ausweitung der Jagdzeiten auf Schalenwild ist abzulehnen. Für einen nachhaltigen Artenschutz ist es außerdem erforderlich, bestehende Schonzeiten wie z.B. bei Bussard, Graureiher, Kormoran etc. zu überprüfen und auf die Bedürfnisse der einzelnen Reviere abzustimmen. Je nach Bedarf sind derzeit geschonte Wildarten mit Jagdzeiten freizugeben.

Wildschutz
Wir fordern eine Erweiterung des Begriffes „Jagdschutz“ zur Regelung folgender Sachverhalte:

  • Schutz des Wildes vor schädlichen und rechtswidrigen Einwirkungen, 
  • Schutz bestandsbedrohter Wildarten, 
  • Schutz des Wildes (der wildlebenden Tiere) vor übermäßiger Beunruhigung durch Freizeitaktivitäten abseits von Wegen, 
  • Förderung der Besucherlenkung sowie 
  • ausdrückliches Bekenntnis zur Fütterung in Notzeiten.

Wünschenswert ist zudem eine Änderung des für Nichtjäger leicht mißzuverstehenden Wortes „Jagdschutz“ in „Wildschutz“.

Regelung des Umganges mit Neozoen
Im heutigen BJG sind bereits etliche Arten gelistet, die definitionsgemäß als Neozoen gelten, wie Sika- und Muffelwild. Viele Tierarten haben sich mittlerweile passende Lebensräume erschlossen und besetzen eine Position in unserem Ökosystem. Auch hier fordern wir eine Aufnahme in und eine Bewirtschaftung durch das Jagdrecht. Besonderes Augenmerk muss dabei auf Arten gelegt werden, die im Rahmen des Tierschutzes in Deutschland angesiedelt wurden und deren Genpool für den Arterhalt im Ursprungsland Bedeutung hat.

Ausweitung der Leinenpflicht für Hunde
Hier sehen wir den Gesetzgeber in der Pflicht, während der Setz- und Brutzeit bundesweit einen generellen Leinenzwang im Außenbereich einzuführen.

Umfassende Regelung für Hauskatzen
Jäger wollen keine Haustiere erlegen. Daher fordern wir eine umfassende Regelung der Kastrationspflicht, Registrierungs- und Chippflicht für Katzen sowie die Einführung einer Katzensteuer. Hier sehen wir die Halter und den Gesetzgeber auf der kommunalen Ebene in der Pflicht. Die Regulierung größerer, verwilderter Katzenbestände, die durch Programme wie TVRN nicht zu erfassen sind, muss auf den Gesetzgeber übertragen werden.

Trennung der Aufgabenbereiche von Bundesjagdgesetz und Bundesnaturschutzgesetz
Hier soll insbesondere ein Kompetenzstreit hinsichtlich der Zuständigkeit für einzelne Tierarten vermieden werden.

II. Jagdpraxis

Beibehaltung der Mindestreviergröße und der Pachtzeiten
Grundsätzlich: Sinnvoller Natur- und Artenschutz braucht Stetigkeit. Eine Verkleinerung der Reviergrößen birgt hohen Verwaltungsaufwand und begünstigt das Auseinanderreißen von Wildtierlebensräumen. Eine Verkürzung der Pachtzeiten verursacht enorme unnötige Kosten und ständige Pächterwechsel dienen nicht dem Aufbau einer langfristigen Zusammenarbeit zwischen Pächter und Bürgern, Landwirten und Gemeinden. Zudem können von Jägern vorgenommene Biotophegemaßnahmen und das erwünschte Wildtiermonitoring nicht nachhaltig umgesetzt werden.

Praxisgerechte und faire Regelungen des Wildschadensersatzes
Wir fordern eine finanzielle Ausgewogenheit zwischen Grundeigentümern, Bewirtschaftern und Jagdpächtern. Wildschadensersatz muss kalkulierbar bleiben! Es kann nicht Aufgabe der Jägerschaft sein, Verantwortung für die Folgen einer den Anforderungen des Artenschutzes entgegengesetzten Forst- und Landwirtschaft sowie einer realitätsfremden Politik zu übernehmen.

Flächendeckende Einführung einer Wildschadensausgleichkasse
Ein Modell, die Folgekosten von Wildschäden fair auf alle beteiligten Parteien zu verteilen, ist die Einrichtung einer Wildschadensausgleichskasse. Als Beispiel ein Auszug aus dem LJG Mecklenburg–Vorpommern:

§ 27   Wildschadensausgleichskasse
(1) In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt wird eine Wildschadensausgleichs-kasse (Kasse) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Mitglieder der Kasse sind die Jagdgenossenschaften, die Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes, die Pächter eines Jagdbezirkes und die Landwirte, die eine Nutzfläche von mindestens 75 Hektar bewirtschaften.

(2) Die Kasse hat die Aufgabe, Wildschäden zu verhindern und von Rot-, Dam- und Schwarzwild verursachte Wildschäden auszugleichen.

Kirrerlaubnis
Die Wildschweinbejagung muss tierschutzgerecht, selektiv und effizient sein. Eine intensive Wildschweinbejagung ist aus Gründen der Wildschadensverhütung und Tierseuchenprävention unumgänglich und damit auch ein wichtiges Anliegen der Landwirtschaft. Dieser Anspruch muss sich auch in den KirrVO der Länder widerspiegeln.

Beibehaltung der tierschutzgerechten Hundeausbildung
Hier hat Tierschutz längst oberste Priorität. Die Hundeausbildung untersteht einer ständigen verbandsinternen Kontrolle und Dokumentation. Daran ist nichts zu beanstanden. Um einen nach dem Jagdgesetz vorgeschriebenen, brauchbaren Jagdhund auszubilden, sind Saugatter, Schliefenanlagen und Wasserarbeit an der lebenden, vorübergehend flugunfähig gemachten Ente unumgänglich.

In diesem Zusammenhang plädieren wir für mehr Transparenz und Offenheit, gerade um dem Vorwurf einer nicht tierschutzgerechten Ausbildung entgegen zutreten.

Freistellung brauchbarer Jagdhunde von der Hundesteuer
Wir haben in vielen Teilen Deutschlands überbordende Schwarzwildbestände und dadurch verursachte Schäden. Die Schwarzwildbestände werden mit ausgebildeten Jagdhunden bejagt, deren Besitzer – neben den Kosten der Ausbildung und Tierarztkosten bei Verletzungen durch die Jagdausübung – mit einer teilweise gravierenden Hundesteuer belastet werden. Unsere Jagdhundeführer mit ihren geprüften und jagdlich brauchbaren Jagdgebrauchshunden erfüllen zu einem großen Teil Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen und der Allgemeinheit sowie dem Tierschutz und der Seuchenprävention dienen. Daher ist es für uns ein großes Anliegen, die Befreiung von der Hundesteuer für nachweislich brauchbare Jagdgebrauchshunde im Rahmen einer kommunalen Steuer deutschlandweit durchzusetzen.

Baujagd
Die Baujagd ist ein unverzichtbares Element der Niederwildhege. Baujagd soll mit speziell ausgebildeten Hunden durch hartnäckiges, lautes Vorliegen Fuchs oder Dachs zum Verlassen des Baus bewegen bzw. mithilfe des Einsatzes von Frettchen und Greifen in schwierigem Gelände eine Bejagung ermöglichen. Im Revier ist dabei der Jagd im Kunstbau der Vorzug zu geben. Diese Jagdart ist ein wichtiger und vor allem effektiver Schutz für den Deichbau (Hochwasserschutz) oder für Gleisanlagen der Bahn. Die Baujagd, mit Frettchen und Greif als stille Jagd, ist die oft einzige Alternative in von Kaninchen bevölkerten Wohngebieten, auf Firmengeländen, in Parks oder auf Friedhöfen, um ohne Belästigung oder Gefährdung der Bevölkerung die Nager zuverlässig zu bejagen und damit Gefährdungen zu minimieren.

„Jagd ist keine Freizeitbeschäftigung, Jagd ist eine Lebenseinstellung!“

Fallenjagd
Fangjagd mit Totschlagfalle und mit Lebendfallen ist unabdingliches Instrument bei der Hege des Niederwilds und vieler bedrohter Arten im Naturschutzrecht. Eine nach Vorschrift im Bunker aufgestellte Totschlagfalle (z.B. Eiabzugeisen) bietet maximale Sicherheit für die nicht zu fangenden Arten und kann auch Menschen nicht gefährden. Die Verwendung aller anderen Arten von Totschlagfallen ist in Deutschland bereits seit langem verboten. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Schulung und Weiterbildung im Hinblick auf die nötige Sachkunde zu richten. Bei Anwesenheit von Arten wie Waschbär (Brantenfang), Wildkatze, Fischotter und Luchs oder zum Teil geschützten Arten wie Iltis, muss auf den Einsatz von Totschlagfallen verzichtet werden.

Fangjagd mit Lebendfallen ist die sicherste Methode, um Fehlfänge wie Haustiere oder geschützte Arten lebend und unversehrt freizulassen. Es kann sicher selektiert werden auf Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand. Ein Verbot der Fangjagd ist eine nicht hinzunehmende Schwächung des Artenschutzes für bejagbare und nicht bejagbare Arten.

Um den missbräuchlichen Einsatz von Fallen zu reduzieren, fordern wir zum einen eine generelle Registrierungspflicht für alle Fallen sowie ein generelles Verkaufsverbot für nicht zertifizierte oder verbotene Fallen.

Trophäenjagd
Ziel der Hege ist ein gesunder, auf einer breiten genetischen Basis ruhender Wildbestand, der den regionalen Gegebenheiten Rechnung trägt. Eine gute Trophäe kann, neben der Gewinnung von hochwertigem Fleisch, Lohn hegerischer Arbeit sein, aber nicht Ziel.

Auswildern von Wild muss möglich sein
Zur Wiederansiedlung, zum Bestandsschutz und zur Erweiterung des genetischen Pools von heimischen Wildtieren, muss eine Auswilderung, wenn es aus wissenschaftlicher und arterhaltender Sicht erforderlich erscheint, weiterhin möglich bleiben. Diese Maßnahmen sollen nicht zur Besatzaufstockung dienen.

Beibehaltung der Munitionswahl
Wir lassen uns nicht bevormunden in der Auswahl unserer jagdlich benutzen Munition. Wir legen Wert auf Sicherheit und Tötungseffizienz. Daher obliegt es dem Jäger, die geeignete Munition nach modernen Gesichtspunkten, Erkenntnissen und Analysen selbst zu bestimmen.

Einführung eines Schiessnachweises
Schussfertigkeit ist unser Handwerkszeug, es sollte keinem Jäger zu viel sein, dieses zu pflegen. Nur eine sichere Schussabgabe gewährleistet tierschutzgerechtes Töten. Der Nachweis könnte beispielsweise durch Dokumentation auf einer Schießkarte erfolgen. Zumindest für die Teilnahme an einer Gesellschaftsjagd auf Schalenwild sollte ein Nachweis der Schiessfertigkeit vorliegen. Eine mögliche Ausgestaltung wäre die Kopplung an die Schiessanforderungen der Jägerprüfung im den Jagdschein ausstellenden Bundesland. Die Ausgestaltung sollte den Kreisjägerschaften obliegen. Berücksichtigt werden sollte allerdings auch der Umfang der Jagdausübung.

Nutzung von Schalldämpfern und Nachtzielgeräten
Wir fordern die Anpassung des Bundesjagdgesetzes hinsichtlich der Nutzung von Schalldämpfern im Hinblick auf die Gesundheit der Jagdausübenden und einer Minimierung der Beunruhigung anderen Wildes durch die Schussabgabe. Überall dort, wo heute Arbeitsschutz betrieben wird, gibt es bereits gesetzliche Regelungen zum Schutz vor Lärm. Im Jagdrecht ist dies, anders als im Arbeitsrecht, noch nicht verankert. Zur deutlichen Erhöhung der Sicherheit und zur effizienteren Auswahl der zu erlegenden Tiere ist der Einsatz von Nachtsicht und –zielgeräten, speziell zur Schwarzwildbejagung, zuzulassen.

III. Jagdrecht

Rechtliche Aufnahme der Jagdverbände als Natur- und Tierschutzverbände
Aufgrund unserer Ausbildung und täglichen Praxis ist die Anerkennung aller Jagdverbände als Natur- und Artenschutzverbände schon lange überfällig. Sie sind eine sinnvolle Ergänzung zu den klassischen, am Individualschutz orientierten, Tierschutzverbänden.

Übernahme des neuen §6 des Bundesjagdgesetzes in die Landesjagdgesetze
Dies garantiert die Beibehaltung des Reviersystems und der Jagdgenossenschaften. Einen Antrag auf Befriedung eines Grundstückes durch juristische Personen lehnen wir grundsätzlich ab, da juristische Personen rechtlich gesehen kein eigenständiges Gewissen haben können.

Entbürokratisierung des Jagdrechts
Wir fordern eine Entbürokratisierung zur Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung. Dazu gehört die Rehwildbewirtschaftung ohne behördliche Abschussplanung, die Übernahme von Aufgaben durch die Landesverbände, die mit jagdlichen Beurteilungen verbunden sind sowie die Abschaffung der eigenständigen Jagdverwaltungen für die Eigenjagdbezirke eines Landes (BAWÜ).

Erweiterung des Jagdschutzauftrages
Die Belange des Jagdschutzes sollten nach bayrischem Vorbild gemäß Abschnitt VII Art. 40 – 43 des Bayerischen Jagdgesetzes geregelt werden.

Gesetzliche Regelung für Nachsuchevereinbarungen und Handhabung von Wildunfällen außerhalb des eigenen Reviers
Hier sollten seitens des Gesetzgebers tierschutzgerechte Regelungen gefunden werden, die zum einen private Wildfolgevereinbarungen ersetzen, zum andern klarstellen, wie und ob man z. B. bei einem Wildunfall in einem fremden Revier ein verletztes Tier auch ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten erlösen darf. Die momentane Situation des Abwägens von Rechtsgütern sollte eindeutig definiert und Rechtssicherheit geschaffen werden.

Bundeseinheitliche Regelung bei Wildunfällen
Hier sollte im Sinne des Tierschutzes eine Meldepflicht bei Unfällen mit Wild- und Haustieren bundesweit festgelegt werden.

Aufwandsentschädigung für Einsätze nach Wildunfällen
Hier soll ein Regularium geschaffen werden, Tätigkeiten infolge von Unfällen, z.B. aufwendige Nachsuchen, Entsorgung von Fallwild oder Arbeitszeitausfall entschädigen zu können.

Abschaffung der Jagdsteuer
Viele Jäger übernehmen auf eigene Kosten die Entsorgung von Unfallwild. Im Gegenzug wird häufig, aber noch nicht überall, auf eine Erhebung der Jagdsteuer verzichtet. Müssten die Kommunen das Wild kostenpflichtig selber entsorgen, würden Kosten anfallen, die überwiegend höher wären als die Einnahmen aus der Jagdsteuer.

Unterstützung bei der Aufklärung von Wilderei und Schonzeitvergehen
Wir fordern Aufklärung von Vergehen gegen die Waidgerechtigkeit sowie eine Distanzierung von schwarzen Schafen in den eigenen Reihen. Wilderei und Schonzeitvergehen sind keine Kavaliersdelikte. Aufgrund der speziellen Anforderungen zur Aufklärung solcher Delikte halten wir die Einführung einer eigenen Ermittlungseinheit für sinnvoll.

IV. Waffenrecht

Abkopplung des Bedürfnisses zum Waffen/Munitionsbesitz vom aktuellen Lösen eines Jagdscheines
Die Besitzerlaubnis von Munition und Waffen ist durch die Waffenbesitzkarte geregelt. Der aktuell gelöste Jagdschein berechtigt neben der Jagdausübung zum Erwerb von Langwaffen. Die Auslegung, das Recht zum Waffenbesitz an eine tatsächliche Jagdausübung zu koppeln, kommt faktisch einer Enteignung gleich, wenn ein Jäger aus beruflichen, gesundheitlichen oder privaten Gründen zeitweise keinen Jagdschein löst.

Abschaffung der routinemäßigen Waffenkontrollen
Darunter fällt nicht die Nachweispflicht über geeignete Aufbewahrungen gegenüber der Waffenbehörde. Bei Gefahr oder begründetem Verdacht gilt dies nicht, in diesem Falle sind Waffenkontrollen selbstverständlich.

Unschuldsvermutung muss auch für Jäger gelten
Im Fall einer strafrechtlichen Ermittlung, wenn sie nicht in Verbindung mit Verstößen gegen das Waffenrecht steht, ist von einer Unschuldsvermutung auszugehen. Ein vorzeitiges Einziehen von Jagdschein und WBK ist daher abzulehnen.

V. Großraubtiere

Grundsätzliche Offenheit
Wir stehen dem Großraubwild (Wolf/Luchs/Bär) offen gegenüber und sehen grundsätzlich seine Existenzberechtigung entsprechend des Artenschutzes. Wir sehen allerdings auch die aus einer geförderten Rückwanderung entstehenden Probleme.

Europaübergreifende Neubewertung der Population
Wir fordern eine Überprüfung und Neubewertung der Population des Wolfes in Europa – nicht isoliert in Deutschland – und dieser folgend eine Anpassung der Einstufung in den FFH-Richtlinien. Seit 2004 gilt Canis lupus laut IUCN Redlist nicht mehr als gefährdete Art.

Griffige Konzept von staatlicher Seite – für Wolf und Bevölkerung
Der Staat ist gefordert, entstehende Konflikte zu lösen und Konzepte zu entwickeln, die diesen Tieren eine Existenz in der Kulturlandschaft ermöglichen, gleichzeitig aber die Interessen der Bevölkerung (Sicherheitsbedenken) und von Rissen betroffener Nutztierhalter durch unbürokratische und angemessene Hilfen zu wahren, um die Akzeptanz zu erhöhen. Die Ansiedlung des Wolfes darf nicht zu Rückschritten in der artgerechten Tierhaltung (Offenställe, Wanderschäfereibetrieb, Landschaftspflege) und zur Einschränkung von erzieherischen Aktivitäten in der Natur führen. (Waldschulen, Waldkindergärten, Waldexkursionen etc.)

Unbedingtes Einbinden der Jägerschaft
Wir fordern für die Jägerschaft als ausgebildete, geprüfte und erfahrene Wild- und Naturschützer gleichberechtigtes Mitspracherecht, einheitliche Schulungen auf Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse, Integration und Mitwirkung der Jäger bei Wolfs-Monitoring- und Forschungsprojekten (Jäger sind neutrale, nicht an Organisationen mit besonderem Wolfsinteresse gebundene, unabhängige Personen) sowie bei der Rissbegutachtung als Ansprechpartner vor Ort.

Kompetenzzentrum auf Bundesebene
Schaffung eines Kompetenzzentrums „Großprädatoren“ auf Bundesebene dem auch Vertreter der Verbände der Nutztierhalter und der Jäger angehören. Seine Aufgabe soll sein, die

  • Entwicklung eines bundeseinheitlichen Managements hinsichtlich einer sachlichen Beurteilung der Bestandsentwicklung in Bezug auf den Lebensraum (Besiedlungsdichte, Landschaftsstruktur, Futterangebot/Beutetiere)
  • Schnellere Bearbeitung und absolute Transparenz bei der Auswertung der DNA-Analytik, Ausweitung der Methodik (nicht nur mtDNA) und Anerkennung weiterer kompetenter und erfahrener Labore in Deutschland, um die Untersuchungsmaterialien bei den zu erwartenden ansteigenden Risszahlen regional gleichmäßig zu verteilen und das Senckenberg-Institut zu entlasten.
  • Anerkennung von internationalen Referenzlaboren.
  • Zusammenarbeit mit internationalen Experten aus Ländern, die bereits über erhebliche Erfahrungen mit Wolfsbesiedlung verfügen.
  • Festlegung von Verfahrenswegen bei „Problemtieren“ unter Einbeziehung der Ortskenntnisse der für das Revier zuständigen Jäger.
  • Festlegung der Zuständigkeit zur Entnahme von Problemtieren und der zukünftigen Zuständigkeit (Berufsjäger oder Jägerschaft, evtl. Weiterbildungsverpflichtung) im Falle einer Neubewertung der Population und einer Aufnahme ins Jagdrecht.

100%ige Entschädigung durch Bund und Länder
Gewerbliche und private Haus- und Nutztierhalter sind für Schäden und Folgeschäden, welche durch Großraubwild entstanden sind, zu 100 % durch Land oder Bund zu entschädigen. Sofort und/oder langfristig geeignete Präventionsmaßnahmen zum Schutz der Nutztiere müssen zu 100% subventioniert werden. Der Baubeginn geeigneter Maßnahmen darf nicht an den Genehmigungszeitpunkt der Maßnahme geknüpft sein. Eine Erleichterung baurechtlicher Genehmigungen für Tierhalter, auch im Hobbybereich, muss geregelt werden.

Entnahme von Mischlingen
Zur Arterhaltung des Canis lupus lupus sind Mischlinge, entsprechend der Berner Konvention, der Natur sofort zu entnehmen. Um das Monitoring zu erleichtern, müssen daher Fundtiere komplett (phänotypisch und genotypisch) untersucht werden. Der strenge gesetzliche Schutz von Wolfshybriden (Wolf x Haushund) bis in die vierte Generation ist im Sinne der Arterhaltung es echten Wolfs abzulehnen.

Stand: 16.12.2016