Die aktuell sehr lebhafte Diskussion zum Thema Wolf hat uns selbstverständlich auch beschäftigt. Diese wird sehr emotional geführt und mündet in zum Teil heftig und unsachlich diskutierten Pro und Contra Standpunkten.
Von extremen Äußerungen, die den Wolf in eine Ecke mit Ratten und auszurottenden Schädlingen stellt, distanzieren wir uns ausdrücklich. Sie spiegeln in keiner Weise unser Verständnis von Artenschutz wieder. Verstöße gegen ganzjährig geschonte oder geschützte Tierarten sollen und müssen konsequent aufgeklärt und geahndet werden.
Uns beschäftigten die Fragen:
* Wie hängt Artenschutz mit dem Jagdgesetz zusammen?
* Wie gehen wir am besten mit unserem Neubürger um?
* Und letztendlich: In welcher Form der Gesetzgebung, Jagdgesetz versus Naturschutzgesetz, ist er, auch im Hinblick auf die Strafverfolgung, am besten aufgehoben?
Wir bleiben dran – FJD
„Keine Beschneidung der jagdbaren Arten bei der Reform der Landesjagdgesetze“
„Artenschutz mithilfe des Jagdgesetzes – Jagd und Hegeauftrag“
Jäger wollen Wölfe schießen!
Auf diese simple Formel wird der Vorstoß der CDU in Mecklenburg Vorpommern zur Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht von Naturschutzorganisationen und politischen Gegnern gebracht!
Wollen Jäger Wölfe schießen?
Es wird gerne übersehen bzw. verkannt oder negiert, dass an die Jagdausübung laut dem Bundesjagdgesetz § 1 (2) ein Hegeauftrag geknüpft ist mit dem Ziel, einen den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestand und seine Lebensgrundlagen zu erhalten.
Daher darf sich die Jägerschaft den Vorwurf ungezügelter Schießwut und eigennütziger Motivation keineswegs gefallen lassen!
- Die Aufnahme ins Jagdrecht ist nicht gleichbedeutend mit einer Bejagung. Weist das Jagdgesetz keine Jagdzeit aus, gilt diese Tierart als ganzjährig geschont. Bereits jetzt haben 31 ganzjährig geschonte Arten wie Luchs, Wildkatze, Elch oder Rackelwild ihren Platz im Jagdrecht. Auch für sie gilt der dem Jäger erteilte Hegeauftrag.
- Hege muss nicht zwangsläufig mit der Büchse erfolgen, vielmehr umfasst sie auch die Verbesserung von Lebensbedingungen. Davon profitieren viele Tierarten, nicht nur Säugetiere, sondern Insekten, Schmetterlinge, Amphibien und Reptilien, von denen etliche auf der Roten Liste stehen oder durch das Bundesnaturschutzgesetz zur schützenswerten Art erklärt wurden. So werden für Arten wie Fasan und Rebhuhn durch Anlage von Hecken und Wildwiesen Lebensraum und Deckung vor Fressfeinden geschaffen, die in unserer Kulturlandschaft vielerorts verloren gegangen sind.
- Durch Bejagung von Prädatoren wie Fuchs, Elstern und Rabenkrähen leisten Jäger einen wertvollen Beitrag zum Schutz von in weiten Teilen Deutschlands bedrohten Tieren.
- Auch die Wiedereinbürgerung einer ganzjährig geschonten Raubwildart wie dem Luchs wird vom LJV Rheinland-Pfalz unterstützt, Träger ist die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz. Jäger fördern gezielt geschonte Arten wie das seltene Auerhuhn und unterstützen die Wildforschung u. a. im Wildkatzenprojekt.
- Bei Tierarten, für die eine Jagdzeit festgelegt ist, sind die Elterntiere trotzdem in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständig werden der Jungtiere nicht zu bejagen.
- Die Zugehörigkeit zu den jagdbaren Arten erlaubt es, letztendlich schnell auf Veränderungen von Populationen zu reagieren, regional angepasst und durch die Landesjagdgesetze geregelt.
- Durch die Kenntnis der reviereigenen Wildbestände und genaue Begutachtung erlegter Tiere betreiben Jäger aktive Seuchenprävention vor allem hinsichtlich Krankheiten, die Menschen und unsere Haus- und Nutztierbestände gefährden können, wie Staupe, Räude, Schweinepest.
- Kaum ein Tier, das trotz Schonzeit den Tod findet, stirbt durch Jägerhand. Schwere Schonzeitvergehen sind eine Straftat und werden zu Recht streng geahndet. Wilderei hingegen ist das illegale Ausüben des Jagdrechtes und wird nach §292 StGB schwer bestraft.
- Auch das Strafmaß bei Verstößen gegen Arten, die ganzjährig geschont, aber im Jagdgesetz verankert sind, ist höher. Hier ein Beispiel:
Ein getöteter Wanderfalke, im Jagdgesetz ganzjährig geschont, wird nach § 292 StGB als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen (zur Nachtzeit, in der Schonzeit, nicht waidmännisch erlegt) sogar mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft.
Der Steinkauz, besonders geschützt, wird nach § 44 BNatSchG (2009) behandelt. § 69 ahndet diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 €. - Nicht zuletzt gehört das tierschutzgerechte Töten von verunfalltem und verletztem Wild zu unserem Hegeauftrag. Im Vorfeld werden viele Straßen durch die Installation von Wildwarnreflektoren gesichert.
- Ein artenreicher Wildbestand ist nicht nur per Gesetz gefordert, er ist auch in unser aller Interesse. Auch unsere Kinder und Enkelkinder sollen noch Hasen, Rebhühner und Fasanen aus eigener Anschauung in ihrem natürlichen Lebensraum kennenlernen und nicht nur aus Büchern, Zoos und Tierparks.
Mit Sicherheit ist es sinnvoll, für bedrohte Arten Spenden zu sammeln oder auf ihren Status hinzuweisen, für den Arterhalt ist die praktische Revierarbeit aber unverzichtbar.
Artenschutz kann und darf kein Individuenschutz sein!
Zu guter Letzt der Hinweis, dass der Wolf in unseren Nachbarländern zum Teil schon wieder in kleinen Mengen bejagt wird oder das Wolfsmanagement Möglichkeiten bietet, auffällige Einzeltiere oder im Extremfall ganze Rudel zu „entnehmen“, was nichts anderes als Bejagen heißt.
Die Aufnahme von Arten ins Jagdrecht bedeutet also nicht zwangsläufig ihre Bejagung. Vielmehr ist garantiert, dass für die Art gesorgt wird, in dem man ihr erforderliche Lebensbedingungen schafft oder erhält. Erst wenn eine Art so stark vertreten ist, dass eine abgestimmte Bejagung keinen Einfluss mehr auf die Sicherheit des Bestands hat, wird über eine Jagdzeit nachgedacht. Vorher nicht!
Dieser Status ist beim Wolf noch lange nicht erreicht!
Auch wir Jäger befürworten im Grundsatz die Rückkehr des Wolfes nach Deutschland.
Daher fordern wir zur Umsetzung eines angemessenen Wolfsmangements die Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht und eine Einbindung der Jägerschaft in das Wolfsmonitoring und der Umsetzung der Managementpläne auf Augenhöhe.
Im Grundsatz gehören alle Wildarten ins Jagdrecht – für ein ganzheitliches
Hege- und Naturschutzverständnis!
Featured Image, Wolfsgesicht: © Daniel Arnold / pixelio.de
Beim Lesen der Statements dieser Wolfsmoralisten biegen sich einem die Fußnägel nach oben.
Ich werde den Verdacht nicht los, als seien es Vertreter und Scheinbiologen aus der Jagdgegnerszene und Ökojägerszene, die ihre Ideologiegeilheit ausleben möchten. Im Kern sind es wie selbstgefällige Bundeswolfspäpste, die diesen Irrsinn um den Wolf inszenieren. Traurig ist die Wissensarmut um diesen Personenkreis, der das Wesen „Wolf“ missbraucht um sich in der Öffentlichkeit zu profilieren. Ist die Jagd durch die scheingrünen Irrlichter und Ökofaschisten erst abgeschafft, haben diese Totengräber mit dem Wolf als Mittel zum Zweck, nämlich die Jagd zu diskreditieren, gesiegt. Wenn in Zukunft während einem Wolfskongress, auf Wolfsgipfeln der höchste Bundeswolfsminister dekretiert, wieviel Wolf irgendein Landkreis- oder Stadtkreis verträgt, ist es um die Jagd geschehen.