Nachtrag: Schadensersatzpflicht beim Wolf im Jagdrecht

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Stellungnahme der CDU Fraktion im niedersächsischen Landtag

„Zu Unrecht gehen viele Jäger davon aus, dass mit Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht automatisch auch das Damoklesschwert einer Schadensersatzpflicht einhergehe… Das ist nicht der Fall! Das Land ist für entstandene Schäden durch den Wolf zuständig und wird es aus folgenden Gründen auch bleiben:
Das BJG regelt in §29 die Schadensersatzpflicht (…) Jäger können zudem nur zu Schadensersatz oder Haftung verpflichtet werden, solange das Wild bejagbar und in § 29 ausdrücklich genannt würde. Der Jäger muss die Möglichkeit eines Eingriffs bekommen, um die Schhäden durch eine Wildart auf ein Minimum reduzieren zu können. Beim Wolf ist eine Bestandsregulierung aufgrund der artenschutzrechtlichen Gegebenheiten auf EU-Ebene (FFH-Anhang IV) bislang nicht möglich.“

Den Gesamttext finden Sie im nachstehenden PDF-File.

17_09_21-Klarstellung-Anschreiben-Wolf-CDU

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