Kompetenz zeigen!

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Jäger als ehrenamtliche Naturschutzwarte

Seit über 100 Jahren wird in Deutschland praktischer Naturschutz betrieben. 1906 wurde die erste staatliche Stelle für Naturdenkmalpflege in Danzig gegründet.

Das neue Bundesnaturschutzgesetz ermöglicht den anerkannten Naturschutzvereinen, und damit auch den meisten Landesjagdverbänden, ein weitreichendes Mitwirkungsrecht in allen für Naturschutz und Landschaftspflege relevanten Fragen (§§ 58 – 61 BNatSchG – Mitwirkung von Vereinen).

Viele Tätigkeiten im praktischen Naturschutz werden im Rahmen des beauftragten oder berufenen Ehrenamtes geleistet. Ohne diese Mithilfe könnten die Naturschutzbehörden ihre Aufgabe nicht vollziehen. Voraussetzung dazu ist in der Regel die Mitgliedschaft in einem anerkannten Naturschutzverein. Der DJV und die meisten unserer Landesjagdverbände bieten ihren Mitgliedern diese Voraussetzung. Landratsämter und Magistrate der Städte sind erste Anlaufstellen zur Information.

Zu den Aufgaben, die durch die Naturschutzbehörden an ehrenamtliche Mitarbeiter delegiert werden, gehören z. B. die

  • Erhebung von Daten für Projekte (z.B. Vogel-Monitoring, Wolfs- und Luchs-Monitoring)
  • Kartierungen für Atlanten (Brutvogelatlas, Libellenatlas usw.)
  • Erarbeitung von Schutzgebietsvorschlägen
  • Ankauf, Pflege und Betreuung schutzwürdiger Flächen
  • Mitarbeit bei Artenhilfsprogrammen (z.B. Fledermausschutz, Fischotterschutz, Biberberatung, Hornissenberatung)
  • Mitarbeit bei der außerschulischen Umwelterziehung
  • Durchführung von Vorträgen und Führungen

Allein durch unsere Ausbildung über Tierarten, Wildbiologie, Wildhege (einschließlich Ökologie des Wildes), Land- und Waldbau, Wildschadensverhütung, Jagdrecht, Tierschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht, das Ganze abgeschlossen mit einer staatlichen Prüfung kann die Jägerschaft solche Ämter kompetent besetzen.

Üblicherweise werden Jäger mit all diesen Aufgaben in der öffentlichen Wahrnehmung nicht in Verbindung gebracht, obwohl viele von uns viel Zeit in Feld und Flur verbringen. Der Mehraufwand, dies mit ehrenamtlichen Tätigkeiten im Naturschutz zu verbinden ist gering, die Anerkennung , auch bei der nichtjagenden Bevölkerung, sehr hoch.

Wir können an dieser Stelle „Jagd ist gelebter Natur- und Artenschutz“ nach außen tragen, dokumentieren und im Bewusstsein der Öffentlichkeit verankern.

Wie sieht jedoch die Realität aus?

Die meisten dieser Stellen werden mit Mitgliedern von NABU, BUND, Komitee gegen den Vogelmord e.V., deutscher Tierschutzbund e.V. besetzt. Viele ihrer Mitglieder haben ihre Kompetenz auf einem Kurs oder Schulung erlangt, keine Frage. Aber warum überlassen wir diese wichtigen Schnittstellen zwischen Bevölkerung, Verwaltung und Natur anderen, anstatt unsere Kernkompetenzen zu nutzen und uns dort einzubringen?

Was sollten wir  demnach tun?

Ganz einfach ! Aktiv werden! Auskunft sollte jedes Landratsamt, Bürgerbüro oder im Zweifelsfall die Untere Naturschutzbehörde erteilen können!
Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Formen der ehrenamtlichen Mitwirkung, am häufigsten findet man:

Natur- und Landschaftsbeiräte

  • Wissenschaftliche und fachliche Beratung der Unteren Naturschutzbehörde
  • Beteiligungs- und Unterrichtungspflicht
  • Vorbereitung von Rechtsverordnungen und Satzungen, bei Planungen und Planfeststellungen und bei anderen für das Kreisgebiet bedeutsamen Vorhaben, bei denen die Untere Naturschutzbehörde Entscheidungs- oder Mitwirkungsbefugnis hat

Naturschutzbeauftragte

  •  Beratung und Unterstützung der Unteren Naturschutzbehörde
  •  Förderung des allgemeinen Verständnisses Aufgaben des Naturschutzes und der  Landschaftspflege
  • Durchführung, Überwachung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
  •  Unterrichtung der Unteren Naturschutzbehörde über nachteilige Veränderungen in der Landschaft und erforderliche Schutz- und Pflegemaßnahmen
  • Melden von illegalen Eingriffen
  •  Mitteilen von Artenvorkommen und -entwicklungen

Naturschutzwacht

  • Feststellen, Verhüten und Unterbinden von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz der Natur, Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist und bei Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitwirken
  • Schutzgebietskontrollen,
  • Meldungen von Verstößen gegen das Naturschutzrecht,
  • naturkundliche Führungen, Aufklären der Bevölkerung

Sonstige

  • Biberberater: Beratung und Information von Bürgern und Unterer Naturschutzbehörde, Schadensermittlung, Schadensregulation, Bibertransport, -fang und Bestandsermittlung
  • Hornissenberater: Beratung und Information von Bürgern und Unterer Naturschutzbehörde, Ermittlung von Schäden, Schadensregulation, Umsiedlung
  •  Naturschutzdienst: Durchführen von Artenhilfsprojekten, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen; Feststellen und Abwehren von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften
  •  Fledermausberater: Quartierkontrolle, Bestandsermittlung, Umsiedlung, Artenhilfsmaßnahmen

http://www.bbn-online.de/staatlicher-naturschutz/ehrenamt.html

Dem Föderalismus geschuldet hat jedes Bundesland gemäß des landeseigenen Naturschutzgesetzes eigene Vorschriften.

ehrenamt1

Quelle: www.bbn-online.de/ fileadmin/ Service/ 9.0_Tagungen__Vortraege/ Stanke-PersielVortrag20120113.pdf

Im Anschluss sind die wichtigsten Paragraphen, evtl. zusätzliche Bestimmungen und weiterführende Links nach Bundesländern aufgestellt, allerdings ohne Anspruch auf Vollständigkeit!

Übersicht nach Ländern

Baden-Württemberg

Der LJV ist ein anerkannter Naturschutzverband
Ist geregelt in Naturschutzgesetz Baden Württemberg, Neunter Abschnitt – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren (§§ 60 – 79), insbesondere
http://dejure.org/gesetze/NatSchG/61.html :Naturschutzbehörden
http://dejure.org/gesetze/NatSchG/61.html :Naturschutzfachbehörden
http://dejure.org/gesetze/NatSchG/68.html :Ehrenamtlicher Naturschutzdienst
dazu gibt es eine Info den Naturschutzbeauftragten betreffend:
http://lnv-bw.de/zukunft-der-naturschutzbeauftragten/

Bayern

anerkannter Naturschutzverband
Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)
§ 43: Behörden § 48: Naturschutzbeiräte § 49: Naturschutzwacht
§ 47 : Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege : http://www.anl.bayern.de
Einzelregelungen an den Landratsämtern erfragen

Berlin
Der LJV ist ein anerkannter Naturschutzverband
Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln)

Brandenburg
Der LJV ist ein anerkannter Naturschutzverband
Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG)
Besonderheit: § 34 Naturschutzhelfer und -helferinnen
(1) Zur Unterstützung bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes können die unteren Naturschutzbehörden geeignete sachkundige Personen zu ehrenamtlichen Naturschutzhelfern und -helferinnen bestellen.
(2) Die Naturschutzhelfer und -helferinnen sollen die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die Naturschutzhelfer und -helferinnen berechtigt,
1. Grundstücke mit Ausnahme von Haus- und Gartengrundstücken zu betreten und Auskünfte einzuholen,
2. Personen zur Feststellung ihrer Identität anzuhalten, bei denen ein begründeter Verdacht der Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften besteht, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist,
3. eine Person vorübergehend vom Ort zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Ortes zu verbieten und
4. unberechtigt entnommene Gegenstände, gehaltene oder erworbene Pflanzen und Tiere sowie solche Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen verwendet wurden oder verwendet werden sollten.
Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Dienstausweis bei sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.
§ 35 Naturschutzbeiräte
§ 36 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG)
Dazu die Seite des Ministeriums
http://www.naturschutzbeiraete-brandenburg.de/naturschutzhelfer.html

Bremen
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatG)
§35 Naturschutzbeiräte
http://www.umwelt.bremen.de/de/detail.php?gsid=bremen179.c.14553.de
http://www.umwelt.bremen.de/sixcms/media.php/13/Naturschutzrecht%202010.19279.pdf

Hamburg
Der LJV ist ein anerkannter Naturschutzverband
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
HTTP://WWW.HAMBURG.DE/NATURSCHUTZORGANISATIONEN/148296/NATURSCHUTZRAT/
§ 25 NATURSCHUTZRAT
(1) Für die Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird bei der zuständigen Behörde ein unabhängiger sachverständiger Naturschutzrat eingerichtet. Der Naturschutzrat setzt sich zusammen aus mindestens zehn, höchstens 15 ehrenamtlichen Mitgliedern, die die für Naturschutz und Landschaftspflege bedeutsamen Fachgebiete vertreten und vom Senat auf Vorschlag der zuständigen Behörde ernannt werden. Im Naturschutzrat sollen mindestens die Fachgebiete Botanik, Zoologie, Ökologie, Hydrobiologie, Bodenkunde, Naturschutz, Landschaftsplanung, Wasserwirtschaft sowie Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vertreten sein. Die zuständige Behörde kann Vorschläge von Hochschulen und Fachverbänden einholen.

Hessen
Der LJV ist ein anerkannter Naturschutzverband
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
Die Mitglieder der Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden werden vom Kreisausschuss, in den Städten vom Magistrat berufen (§ 22), bitte an die zuständigen Landratsämter wenden

Mecklenburg-Vorpommern
Der LJV ist ein anerkannter Naturschutzverband
Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V)
§ 31 Beiräte für Naturschutz und Landschaftspflege, Kreisnaturschutzbeauftragte
(1) Bei der obersten Naturschutzbehörde kann ein Beirat für Naturschutz und Landschaftspflege gebildet werden. Die Mitglieder des Beirates werden befristet und auf Widerruf bestellt; sie dürfen nicht Bedienstete von Naturschutzbehörden sein.
(2) In den Beirat sind Personen zu berufen, die im Naturschutz und in der Landschaftspflege besonders fachkundig oder erfahren sind. Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden. Sie haben Anspruch auf Erstattung von Reisekosten.
(3) Der Beirat hat die oberste Naturschutzbehörde in wichtigen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege in ihrem Aufgabenbereich zu unterstützen und fachlich zu beraten. Dazu ist der Beirat rechtzeitig zu unterrichten. Er kann Maßnahmen des Naturschutzes anregen und ist auf Verlangen zu hören.
(4) Bei den unteren Naturschutzbehörden können Beiräte für Naturschutz und Landschaftspflege gebildet sowie aus deren Mitgliedern ein Kreisnaturschutzbeauftragter bestellt werden. Der Beauftragte vertritt den Beirat, insbesondere in allen laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten. Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.
Bitte an die Landratsämter wenden

Niedersachsen
Der LJV ist ein anerkannter Naturschutzverband
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
§ 34 Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege
(1) 1 Die Naturschutzbehörde kann Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege bestellen. 2 Die Beauftragten müssen die erforderliche Sachkunde besitzen und dürfen nicht Bedienstete der bestellenden Behörde sein. 3 Sie werden jeweils für fünf Jahre bestellt.
(2) 1 Die Beauftragten beraten und unterstützen die Naturschutzbehörde in allen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 2 Sie fördern das allgemeine Verständnis für diese Aufgaben. 3 Sie sind an fachliche Weisungen nicht gebunden. 4 Die Naturschutzbehörde hat ihnen die Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3) Die Beauftragten sind ehrenamtlich tätig.
Bitte an die Landratsämter wenden

Nordrhein-Westfalen
Landschaftsgesetz (LG)
Hier habe ich nichts Spezifisches gefunden, aber in Revieren, die in Naturschutzgebieten liegen ist der Besitzer des Jagdscheines NRW auch als Naturschutzwart verantwortlich. ( http://www.jagdschule-hohe-heide.de/glossar/jagdschein-nrw/ )

Rheinland-Pfalz
Der LJV ist ein anerkannter Naturschutzverband
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
§ 36 Beiräte (Auszüge)
(1) Bei den Naturschutzbehörden werden zu deren Beratung und Unterstützung sowie zur Förderung des allgemeinen Verständnisses für die Belange der nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft unabhängige Fachbeiräte für Naturschutz gebildet.
(3) In den Beirat werden auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege und aus den von Naturschutz und Landschaftspflege berührten Bereichen sachkundige Personen berufen, darunter fünf Vertreter von nach § 38 anerkannten Vereinen. Die Mitglieder des Beirats sollen ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Naturschutzbehörde haben.
(4) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Zahl soll zwölf nicht übersteigen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
(5) Der Beirat kann Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse bereiten Beschlüsse des Beirats vor oder beschließen abschließend. Der Beirat kann Beschlüsse eines Ausschusses ändern oder aufheben.
(6) Die oberste Naturschutzbehörde regelt das Nähere über die Zusammensetzung und Tätigkeit des Beirats und seiner Ausschüsse, die Berufung, die Amtsdauer und die Entschädigung der Mitglieder durch Rechtsverordnung.

§ 37 Beauftragte für den Naturschutz
(1) Die unteren Naturschutzbehörden können geeignete Personen als ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte bestellen. Für den Bereich von Naturparken und Biosphärenreservaten erfolgt die Bestellung nach Satz 1 durch die obere Naturschutzbehörde im Benehmen mit dem jeweiligen Träger.
(2) Die Naturschutzbeauftragten haben die Aufgabe,
1.über örtliche Maßnahmen zu informieren und das Verständnis für Natur und Landschaft zu wecken,
2. Natur und Landschaft zu beobachten und die zuständigen Naturschutzbehörden zu informieren,
3.Träger von Schutzgebieten, insbesondere durch Maßnahmen einer Bildung für Nachhaltigkeit zu unterstützen.
(3) Die oberste Naturschutzbehörde regelt durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere zu Tätigkeit, Berufung und Amtsdauer

Saarland
http://www.saarland.de/50647.htm
Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG) (in Auszügen)
§ 42 Landesbeirat für Landschaft
(1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen des Naturschutzes, der Jagd und Fischerei und des Tierschutzes wird zu Beginn jeder Wahlperiode des Landtags ein unabhängiger Landesbeirat für Landschaft gebildet. Seine Amtszeit endet mit dem Zusammentritt des nachfolgenden Landesbeirats für Landschaft.
§ 43 Beiräte für Landschaft
(1) Zur Beratung in Fragen zu Schutz und Nutzung der Landschaft sowie zu Landnutzungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 kann in jedem Landkreis, im Regionalverband Saarbrücken sowie in der Landeshauptstadt Saarbrücken ein Beirat für Landschaft gebildet werden.
(2) Näheres über die Berufung der Mitglieder und die Aufgaben des Beirats regeln die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken durch Satzung.
§ 44 Rat für Nachhaltigkeit
(1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen einer Politik der Nachhaltigkeit wird zu Beginn jeder Wahlperiode des Landtags ein unabhängiger Rat für Nachhaltigkeit gebildet. Er berät die Landesregierung insbesondere in Fragen der Landesentwicklung und -planung. Seine Amtszeit endet mit dem Zusammentritt des nachfolgenden Rates für Nachhaltigkeit.
§ 45 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Naturschutz
(1) Nach Anhörung des Landesbeirats für Landschaft beruft die oberste Naturschutzbehörde eine naturschutzfachlich anerkannte Persönlichkeit zur oder zum Landesbeauftragten für Naturschutz. Dieser oder diese berät die Landesregierung in allen Fragen des Naturschutzes. Die Berufung erfolgt widerruflich auf fünf Jahre.
§ 46 Saarländische Naturwacht
(1) Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden kann die oberste Naturschutzbehörde geeignete Personen ehren- oder hauptamtlich für den Naturschutz im Außendienst einsetzen (Saarländische Naturwacht).
(2) Die in der Naturwacht Tätigen sollen
1. durch fachliche Information und Aufklärung auf ein besseres Verständnis von Natur und Landschaft bei den Bürgerinnen und Bürgern hinwirken, ……

Sachsen
Der LJV ist ein anerkannter Naturschutzverband
Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)
§ 43 Naturschutzdienst (in Auszügen)
(1) Die unteren Naturschutzbehörden sollen geeignete Personen als ehrenamtliche Kreisnaturschutzbeauftragte und Naturschutzhelfer auf die Dauer von fünf Jahren bestellen. Die obere Naturschutzbehörde kann Landesnaturschutzbeauftragte bestellen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Beiratsmitglieder, die Fachbehörden und die anerkannten Naturschutzvereinigungen haben ein Vorschlagsrecht; sie sind vor jeder Abberufung von Personen, die sie vorgeschlagen haben, zu hören.
(3) Die Naturschutzbeauftragten und die Naturschutzhelfer haben die Aufgabe,
1.geschützte Teile von Natur und Landschaft zu überwachen sowie festgesetzte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder zu überwachen,
2.Natur und Landschaft zu beobachten und Schäden und Gefährdungen abzuwenden oder, wo dies nicht möglich oder zulässig ist, die zuständige Naturschutzbehörde zu informieren,
3.Beiträge zur Dokumentation innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu liefern.
Naturschutzhelfer und Naturschutzbeauftragte tragen Dienstabzeichen.
(7) Die Naturschutzwarte werden durch die obere Naturschutzbehörde bestellt. Sie dürfen Amtshandlungen nur in dem zugewiesenen sachlichen oder örtlichen Zuständigkeitsbereich vornehmen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit müssen sie ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(8) Den Naturschutzwarten können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 ehrenamtliche Helfer beigeordnet werden. Diesen stehen die Befugnisse nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 zu. Die Verantwortung trägt der Naturschutzwart. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

Sachsen-Anhalt
Der LJV ist ein anerkannter Naturschutzverband
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
§ 3 Naturschutzbeiräte, Naturschutzbeauftragte
(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung sollen bei den Naturschutzbehörden unabhängige Beiräte aus Sachverständigen und fachkundigen Personen gebildet werden. Die Naturschutzbehörden sollen im Vorfeld grundlegender Entscheidungen die Beratung durch die Beiräte nutzen. Die Beiräte können Anträge stellen und sind auf Verlangen zu hören. Sie sind bei der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet sind, über alle wesentlichen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.
(3) Die Naturschutzbehörden und die Fachbehörde für Naturschutz können von ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten unterstützt werden. Die Naturschutzbeauftragten müssen die erforderlichen Sachkenntnisse und Fähigkeiten besitzen und dürfen nicht Beschäftigte der bestellenden Behörde sein. Sie sind während der Ausübung ihres Dienstes Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst. Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Bestellung sowie die Aufgaben, Befugnisse und Verpflichtungen der Naturschutzbeauftragten durch Verordnung zu regeln.
Hier die genauen Voraussetzungen!
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=EhrNatSchBeauftrV+ST&psml=bssahprod.psml&max=true&aiz=true

Schleswig-Holstein
Der LJV ist ein anerkannter Naturschutzverband
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
§ 43 Landesbeauftragte für Naturschutz
(1) Die oberste Naturschutzbehörde beruft eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für Naturschutz.
(3) Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz wird durch einen Beirat unterstützt und kann sich bei einzelnen Aufgaben von einem Beiratsmitglied vertreten lassen. Die Anzahl der Mitglieder des Beirats soll zwölf nicht überschreiten. Der Beirat setzt sich aus Kreisbeauftragten gemäß § 44 und ökologischen Sachverständigen zusammen. Die Mitglieder des Beirats werden von der obersten Naturschutzbehörde berufen; die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Schleswig-Holstein anerkannten Naturschutzvereinigungen, der Landesnaturschutzverband, die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz und die Hochschulen können Vorschläge unterbreiten.
(….)
§ 44 Beiräte und Kreisbeauftragte für Naturschutz
(1) Bei den unteren Naturschutzbehörden kann eine Kreisbeauftragte oder ein Kreisbeauftragter für Naturschutz bestellt und ein Beirat für den Naturschutz gebildet werden. Die Kreisbeauftragten und die Beiräte haben die unteren Naturschutzbehörden in wichtigen Angelegenheiten des Naturschutzes zu unterstützen und fachlich zu beraten. Zu diesem Zweck sind sie rechtzeitig zu unterrichten. Sie können Maßnahmen des Naturschutzes anregen und sind auf Verlangen zu hören; sie sind in allen Fällen zu beteiligen, in denen auch Naturschutzvereinigungen beteiligt werden. Die oder der Kreisbeauftragte unterstützt die untere Naturschutzbehörde und vermittelt zwischen der Behörde und Bürgerinnen und Bürgern.(…)
§ 45 Naturschutzdienst
(1) Die Naturschutzbehörden können für ein bestimmtes Gebiet sachkundige Personen mit der Aufgabe bestellen, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Natur dienen oder die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen und abzuwehren. Die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestimmten Beamtinnen und Beamten der Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltung des Bundes, des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind für ihren Dienstbezirk Mitglieder des Naturschutzdienstes. Bestätigte Jagd- und Fischereiaufseherinnen und bestätigte Jagd- und Fischereiaufseher gelten als sachkundig.
Ansprechpartner: http://www.schleswig-holstein.de/UmweltLandwirtschaft/DE/NaturschutzForstJagd/01_AllgInfo/02_Ansprech/ein_node.html

Thüringen
Der LJV ist ein anerkannter Naturschutzverband
Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG)
§ 39 Naturschutzbeiräte
(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung und Unterstützung bei allen Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei den Naturschutzbehörden ehrenamtlich tätige Beiräte für Naturschutz aus unabhängigen und sachverständigen Personen zu bilden.

(4) Die Mitglieder der Beiräte werden vom Leiter der Behörde, bei der der Beirat gebildet wird, berufen. Bedienstete der Behörde nach Satz 1 und von Naturschutzbehörden können nicht berufen werden. Die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag der nach § 45 a anerkannten Vereine berufen. Vertreter aus Organisationen, deren Interessen mit der Land- und Erholungsnutzung verbunden sind, sind zu berücksichtigen.
(….)
§ 40 Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz
(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung auf dem Gebiet des Arten- und Biotopschutzes wird bei der Landesanstalt für Umwelt und Geologie ein Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz aus ehrenamtlich tätigen, botanisch oder zoologisch sachverständigen Personen gebildet. Die Fachbeiratsmitglieder werden von der obersten Naturschutzbehörde berufen.
§ 41 Beauftragte für Naturschutz
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann Beauftragte für Naturschutz bestellen. Der zuständige Naturschutzbeirat ist dazu anzuhören und kann eigene Vorschläge unterbreiten. In Nationalparken, Biosphärenreservaten und Naturparken kann auch die Verwaltung des Gebiets im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte bestellen.
(2) Die Beauftragten für Naturschutz haben die Aufgabe, die untere Naturschutzbehörde zu beraten, über nachteilige Veränderungen in der Landschaft zu unterrichten sowie erforderliche Schutz- und Pflegemaßnahmen vorzuschlagen.
(3) Die Tätigkeit des Beauftragten ist ehrenamtlich.
Hier die genauen Voraussetzungen
https://www.umwelt-online.de/recht/natursch/laender/th/vobeauftrnatursch.htm

Quellen:
http://www.bfn.de/0506_textsammlung.html
http://www.bbn-online.de/fileadmin/Service/9.0_Tagungen__Vortraege/Stanke-PersielVortrag20120113.pdf

Bilder:Andreas Hermsdorf/ pixelio.de

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