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eine wirkliche Stellungsnahme

Grundsätzlich wäre eine Jagdrechtsnovelle, die eine bundesweite Vereinheitlichung zum Ziel und Folge hat, zu begrüßen.

Herr H. Fischer irrt, wenn er meint, die geplante bundesrechtliche Novelle trüge zur Vereinheitlichung des Jagdrechts in Deutschland bei: Das BjagdG hat schon vor Jahren seine verfassungsrechtliche Qualität als Rahmengesetz durch GG – Änderung verloren. Es gilt nun vielmehr die „konkurrierende Gesetzgebung“ . Gemäß Art 72 Abs. 3 Ziffer 1 GG bleibt vom BJagdG abweichendes Landesjagdrecht vorrangig gültig.

An diesem verfassungsrechtlichen Faktum hängen sich auch alle weiteren Fehleinschätzungen des DJV auf:
Die technischen Kriterien, die Kennzeichnungspflicht, werden in den Ländern des pauschalen Bleiverbotes nicht gelten.

Es stellt sich aber die Frage, ob diese Länder des pauschalen Bleiverbotes dies überhaupt hätten einführen dürfen: Gemäß Art 73. Abs.1 Ziffer 12 GG stehen alle waffen– und sprengstoffrechtlichen Angelegenheiten in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Schusswaffenmunition unterliegt dem Sprengstoffrecht. Zudem dürften derartige Regelungen gegen die europäische Chemikalienverordnung REACH verstoßen (Brenner-Bürner-Kurz, § 31 JWMG, Rnr 6).
Und genau hier liegt der Ansatz für eine bundeseinheitliche Regelung, nicht im Jagdrecht, das im Geflecht der Gesetzgebungszuständigkeiten gegenüber den Ländern ein stumpfes Schwert ist.

Aber auch inhaltlich zeigen sich einige Schwachstellen: Materiell ist bis dato durch wissenschaftlich belastbare Untersuchungen weder die Bleivorbelastung unserer heimischen Schalenwildarten untersucht worden – noch ist nachgewiesen, um wieviel diese Vorbelastung unter Verwendung bleihaltiger , gegenüber „bleifreier“ Munition ansteigt.

Vielmehr liegen in der Jagdpresse diskutierte Erkenntnisse vor, dass „bleifreie Geschossmaterialien“ molekular gelöstes trotzdem, allerdings nicht legiertes Blei enthalten, was zu einem viel höheren Bleieintrag im Wildkörper führen kann als bleihaltige Geschosse. Hinzu kommt die vielfach schlechte Tötungswirkung bleifreier Geschosse, die mangelhafte Aussenballistik bei Entfernungen zwischen 100 und 200 m und das völlig vernachlässigte Thema der Toxikologie von Kupfer und Zinkverbindungen (aus denen bleifreie Munition hergestellt wird) im menschlichen Körper.
Gerade letzter Umstand ist weder untersucht, noch in die legislativen Erwägungen eingeflossen. In anderen Bereichen, z.B. Verwendung verzinkter Bleche in Landwirtschaft oder Nahrungsmittelproduktion, wird peinlich darauf geachtet, dass das zinkbelastete Oberflächenwasser nicht einfach so versickert. Es ist also keinesfalls das non plus ultra, wie immer angepriesen.

Grundsätzlich sehen wir den Entwurf zur Jagdgesetznovelle als einen weiteren Schritt zur Entmündigung durch den Gesetzgeber .

Es hätte dem Dachverband der deutschen Jäger gut zu Gesicht gestanden, hier den Gesetzgeber kritisch zu begleiten, statt euphorisch klatschend durchzuwinken….

https://www.jagdverband.de/content/djv-nimmt-stellung-zur-bundesjagdgesetz-novelle

 

 

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