Tierschutz spezial für geschützte Arten?

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(c) Polizeidirektion Cloppenburg/Vechta

Es ist kein außergewöhnlicher Fall. Dieser kann sich jederzeit überall auf Deutschland Straßen zutragen. Gegen einen Unfall ist niemand gefeit. Wenn Tiere betroffen sind und diese, wenn auch schwerverletzt, noch leben, wird jedoch mit zweierlei Maß gewertet. Handelt es sich um ein Wirbeltier und ist es im Besitz einer natürlichen Person, eines Landwirtes oder einer Institution (Firma), oder ist es ein Wildtier, welches dem Jagdrecht unterliegt, wird ihm schnell und unbürokratisch geholfen. Der Besitzer entscheidet über eine tierärztliche Behandlung oder eine Einschläferung. Bei Wildtieren erlöst der zuständige Jäger das Tier von seinen Leiden. In Ausnahmefällen wird das auch von der hinzugerufenen Polizei übernommen. Ungern, aber im Sinne des Tierwohls und der Gefahrenabwehr.

Doch was passiert mit prominenten Wirbeltieren, mit besonderem Schutzstatus durch das Artenschutzabkommen und weder im Besitz Jemandes noch im Jagdrecht aufgeführt, bei Verletzungen durch Unfall?

Kurz gesagt: Tierschutzrechtlich eine große Schweinerei!

Am neuesten Beispiel verdeutlicht sich diese Lücke im Tierschutz. In der Ortschaft Varnhorn im Bezirk Vechta ereignete sich am 11. April ein  tragischer Verkehrsunfall. Opfer war diesmal ein Wolf. Er wurde, laut Polizeibericht, 50 Meter mitgeschleift bis das Auto schließlich zum Stehen kam. Es grenzt an ein Wunder, dass der Wolf diesen Unfall schwer verletzt überlebt hat. Nichts desto Trotz verstarb er nach längeren Qualen neben der Fahrbahn.

Warum durfte dem Wolf nicht geholfen werden?

 

In Deutschland wird der Tierschutz groß geschrieben. Der Schutz von Wirbeltieren wird im Tierschutzgesetz (TierSchG)  wie folgt beschrieben:

Tierschutzgesetz

TierSchG

Erster Abschnitt
Grundsatz
§1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

So steht es im Gesetzestext. Und im Normalfall wäre ihm auch geholfen worden. Ein Jäger oder ersatzweise ein Polizist hätten das schwerverletzte Tier erlöst. Doch für den Wolf gelten andere Gesetze. Er gehört zu den besonders geschützten Arten und befindet sich außerhalb des Jagdrechtes. Diese Tiere dürfen bei Verletzungen  nicht einfach versorgt oder erlöst werden. Sie dürfen noch nicht einmal aufgenommen und zu einem Tierarzt verbracht werden. Geschweige denn zu Hause gesund gepflegt werden. Wer dies im Sinne des Tierschutzes trotzdem macht, den ereilt die ganze Härte des Gesetzes.

Denn: Besonders geschützte Arten unterliegen dem BundesNaturSchutzGesetz. Dort wird mit vielen Worten beschrieben was mit diesen Arten nicht gemacht werden darf, beschreibt Ausnahmen für im Besitz befindliche Tiere, aber sagt nichts aus, wie mit verletzten Tieren verfahren werden darf. Es ist einzig geregelt, wer diese Tiere behandeln und/oder erlösen darf. Und natürlich wie dies zu geschehen hat. Zuständig und legitimiert sind ausschließlich ein Amtstierart oder ein Arzt des Veterinäramtes mit einem entsprechenden Sachkundenachweis. Hinzu kommt, dass die untere Naturschutzbehörde dem Erlösen des Tieres zustimmen muss.

Jetzt sind die genannten Personen nicht immer und überall zeitnah verfügbar. Und bis die untere Naturschutzbehörde ihr OK gegeben hat, dauert es auch seine Zeit. Was bleibt, ist nicht schön anzusehen, geschweige denn zu ertragen.

Und selbst derjenige , der auf Weisung handelt, muss mit Anschlägen auf Eigentum und Leben durch fanatische Wolfsbefürworter rechnen, denen vor lauter ProWolf-Propaganda und Faktenresistenz auch noch jegliches Rechtsempfinden abhanden gekommen ist.

Das verletzte, besonders geschützte Tier verendet unter unsäglichen Qualen.

In der freien Natur ist das so. Das ist das Gesetz der Natur. In den allerwenigsten Fällen bekommt das irgendjemand mit. Aber im Einflussbereich des Menschen, in seiner Gegenwart, muss das nicht sein …

http://www.presseportal.de/blaulicht/pm/70090/3610507

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